I. Allgemeines, Geltungsbereich Mietbedingungen
1. Diese allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen der Bagger & Werkzeug Depot UG (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Kunden („Mieter“ genannt), solange nicht andere allgemeine Mietbedingungen des Vermieters für zukünftige Vermietungen wirksam vereinbart werden. Im Falle des Kaufs von Baumaschinen und Industriemaschinen durch den Kunden gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vermieters; die allgemeinen Mietbedingungen finden ergänzende Anwendung. Es werden die beim jeweiligen Vertragsschluss gültigen Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zugrunde gelegt.
2. Mietgegenstand im Sinne dieser Mietbedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den der Vermieter dem Mieter in Erfüllung eines gesondert abzuschließenden Mietvertrages überlässt.
3. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen der Parteien einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Die individuelle Vereinbarung bedarf der Schriftform.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Darstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss und Übergabe
1. Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter oder durch die tatsächliche Übergabe oder vereinbarte Anlieferung des Mietgegenstandes vom Vermieter an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen des Vermieters.
2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
3. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge des Vermieters sind unverbindlich.
4. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt in der jeweiligen Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist, oder an einem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, sofern dieser von der Mietstation abweicht.
5. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, stellt der Vermieter den Mietgegenstand in betriebsbereitem Zustand in der jeweiligen Mietstation zur Abholung bereit. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter übernimmt dieser oder ein vom Vermieter beauftragter Spediteur auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes.
6. Der Mietgegenstand weist nur die im Übergabeprotokoll aufgeführten Mängel auf. Der Mieter oder ein Beauftragter hat jederzeit die Möglichkeit den Mietgegenstand vor der Übernahme zu besichtigen und zu untersuchen.
7. Bei der Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt eine kostenlose Einweisung durch das Personal des Vermieters.
8. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes fahrlässig mit mehr als zwei Tagen in Verzug, kann der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung Schadenersatz verlangen. Der Verzugsschaden ist der Höhe nach begrenzt auf den Tagesmietsatz pro Verzugstag. Der Verzugsschaden kann erst ab dem zweiten Tag geltend gemacht werden.
III. Mängel und Haftung
1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
2. Mit der Abholung oder der gleichstehenden Übergabe an den Mieter bzw. an dessen Beauftragten geht die Verantwortung und die Gefahr auf den Mieter über. Soweit der Hin- und Rücktransport vereinbart ist, geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Mietgegenstandes mit dem Zeitpunkt der Versendung des Mietgegenstandes auf den Mieter über.
3. Eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel bei Übergabe, also für solche Mängel bei Übergabe, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.
4. Der Vermieter haftet für Mängel an dem Mietgegenstand bis zur Übergabe, bzw. bis zum Versenden des Mietgegenstandes aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Mieter. Stellt sich bis zu diesem Zeitpunkt ein Mangel an der Mietsache heraus, übernimmt der Vermieter die Mangelbeseitigung auf eigene Kosten. Stellen sich nachträglich Mängel heraus, die schon bei Übergabe vorhanden waren, gilt Ziffer III 3. gleichlautend.
5. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus vorsätzlichem Verhalten des Vermieters. Dies gilt ebenfalls nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Die Haftung ist ebenfalls nicht ausgeschlossen für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
IV. Pflichten des Mieters
1. Der Mietgegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten und an dem vereinbarten Ort genutzt werden.
2. Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen. Ebenso bedarf die Untervermietung vorheriger Zustimmung des Vermieters.
3. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur durch eingewiesenes und geschultes personal bedienen zu lassen.
4. Der Mieter verpflichtet sich vor jedem Einsatz den Mietgegenstand zu überprüfen und insbesondere das Motoren- und Hydrauliköl sowie Wasserstände an Batterie und Kühlung zu kontrollieren. Schäden am Mietgegenstand, die durch die Missachtung der vorstehenden Regelung und Überwachungspflicht entstehen, hat der Mieter zu tragen. Es ist dem Mieter untersagt, das Arbeitsgerät bei Spritz-, Maler-, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten ohne Abdeckung und Schutzvorrichtungen zu gebrauchen. Sandstrahlarbeiten sind mit keinem der Mietgeräte des Vermieters durchzuführen. Etwaige Instandsetzungskosten sowie Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Bei einem Defekt während des Einsatzes ist das Gerät sofort stillzulegen und der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Einen etwaigen Diebstahl / Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadenfalles bestmöglich zu unterstützen.
V. Mietpreis und Zahlung
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils genannten Umsatzsteuer.
2. Rechnungsstellungen erfolgen jeweils zum 15. oder 30. eines jeden Monats. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind die Rechnungen des Vermieters innerhalb von 15 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung erfolgt kostenfrei auf das angegebene Konto des Vermieters. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich der Vermieter vor. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur erfüllungshalber.
3. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes einen Vorschuss in Höhe des geschätzten Mietzinses verlangen.
4. Kommt der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach Ablauf von 15 Tagen nach Rechnungsstellung und Rechnungszugang in Verzug, gilt § 288 BGB entsprechend. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unbeschadet.
5. Der Mieter kann nur mit solchen Gegenansprüchen gegen Mietzinsforderungen des Vermieters aufrechnen, die durch den Vermieter nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6. Zahlungen des Mieters werden ausschließlich nach der Maßgabe des § 366 BGB angerechnet. Eine eventuell geleistete Kaution kann der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufrechnen.
VI. Sicherheitsleistungen
1. Der Vermieter ist berechtigt vor Übergabe des Mietgegenstandes oder auch später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten.
2. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt.
3. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Mieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese vom Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
VII. Maschinenbruchversicherung
Der Mieter haftet maximal auf den vereinbarten Selbstbehalt, soweit der Schaden von der Maschinenbruchversicherung gedeckt ist. Den darüber hinausgehenden Schaden hat der Mieter zusätzlich zu dem vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
VIII. Verlängerung der Mietzeit / Mietzeitermittlung
1. Benutzt der Mieter das Mietgerät länger als vereinbart oder wird eine Verlängerung vor Ablauf des Mietvertrages vereinbart, so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr der vereinbarten Tagesmiete erhoben und berechnet. Bei der Abrechnung von Tagen wird von dem Vermieter eine Fünf-Tage-Nutzung ohne Samstage, Sonn- und Feiertage angenommen. Im Zweifel gelten die Aufzeichnungen des bordeigenen Aufzeichnungsgerätes.
2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, zur Mietzeitermittlung, aber auch aus Sicherheitsgründen zur Maschinenortung und zur Überwachung des sog. Überlastschalters, geeignete Datenerfassungsgeräte in die Mietgeräte einzubauen und mit diesen Geräten die personenbezogenen Daten der Kategorie Nutzungszeit und -ort zu erheben und verarbeiten. Diese Aufzeichnungen kann der Vermieter als Grundlage für die Abrechnung des Mietzinses und im Streitfall zur Beweiserleichterung der tatsächlichen Nutzung verwenden. Nähere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten der betroffenen Personen sowie den Aufbewahrungszeiten, sind der Datenschutzerklärung des Vermieters zu entnehmen.
IX. Ende der Mietzeit / Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Die Mietzeit endet mit Ablauf des Tages, der zwischen den Parteien vereinbart ist.
2. Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so endet die Mietdauer mit Ablauf des Tages, zu dem der Mietgegenstand in einer der Niederlassungen des Vermieters zurückgegeben wird.
3. Ist der Hin- und Rücktransport ausdrücklich vereinbart, endet der Mietvertrag mit Ablauf des Tages, zu dem die Abholung schriftlich vom Mieter gegenüber dem Vermieter angezeigt wird, unabhängig davon, wann der Mietgegenstand tatsächlich abgeholt wird.
4. Bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder einen von diesem beauftragten Frachtführer ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und sicher aufzubewahren und vor Zugriffen Dritter zu schützen.
5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand, vollgetankt und gereinigt mit allen ihm überlassenen Unterlagen (insbesondere Prüfbuch und Bedienungsanleitung) zurückzugeben bzw. den Mietgegenstand für den Rücktransport vorzubereiten.
6. Für den Fall, dass der Mieter seiner vorstehenden Verpflichtung gemäß Ziffer IX 5. nicht nachkommt, ist er verpflichtet die erforderlichen Kosten der Reinigung sowie des nicht nachgetankten Treibstoffs zu tragen. Ferner hat er die erforderlichen Kosten der Neuerstellung des ausgegebenen Prüfbuchs sowie der Bedienungsanleitung zu tragen.
X. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit schuldhaft verursachten Schäden am Mietgegenstand, die durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
2. Der Mieter haftet ferner für jene Schäden am Mietgegenstand, die durch schuldhafte Nichtbeachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verursacht werden. Etwaige Bußgelder an den Vermieter sind vom Mieter zu erstatten.
3. Sofern zwischen den Parteien ausdrücklich die Abholung und der Rücktransport vereinbart sind, haftet der Mieter für Schäden, Verschlechterungen des Mietgegenstandes sowie Untergang oder Abhandenkommen bis zur Übernahme durch den Vermieter oder einen von diesem beauftragten Frachtführer.
4. Bei beschädigter Rückgabe der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter für den Zeitraum der Reparatur, während die Mietsache nicht genutzt werden kann, Vorhaltekosten zu leisten. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens durch den Vermieter ist nicht ausgeschlossen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.
XI. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien bindend und kann nicht während der Mietzeit ordentlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
2. Ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kann mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
3. Im Übrigen kann der Mietvertrag vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn;
– Der Mieter den Mietgegenstand oder Teile hiervon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder diese einem Dritten ohne vorherige Zustimmung zur Verfügung stellt oder weiter vermietet oder an einen anderen als den vereinbarten Ort bringt.
– Der Mieter mit mehr als zwei Mietraten in Verzug ist.
4. Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Vermieters bleiben unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
XII. Rechts- und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheck-Prozess ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters.
2. Für diese Geschäftsverbindungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Mieter und Vermieter verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen
Regelungsinhalt in zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.
Stand 04. Jan 2026
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